AGB`s

WAN Industrievertretungen und Vertriebs GmbH

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen

für den kaufmännischen Verkehr und gegenüber juristischen Personen des

öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1. Geltung unserer Bedingungen

Allen unseren Angeboten und Lieferungen liegen diese Bedingungen zugrunde. Sie gelten auch für unsere sonstigen Leistungen und Geschäftsbeziehungen, soweit sie sinngemäß oder direkt anwendbar sind. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere auch widersprechende Geschäftsbedingungen, verpflichten uns nicht.

2. Angebote, Angaben, Auskünfte

Unsere Angebote sind freibleibend. Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Beschreibungen der Ware und technische Angaben sind nur annähernd maßgebend und nicht bindend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten, technische Beratung und sonstige Angaben geben wir nach bestem Gewissen aufgrund unserer Kenntnisse und Erfahrungen, jedoch ebenfalls unverbindlich und unter Ausschluß jeglicher Haftung. Dies gilt auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen. Änderungen bleiben vorbehalten.

3. Rechte an Unterlagen, Betriebsgeheimnisse

An unseren Unterlagen, wie Angebote, Kostenanschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Konstruktionen usw. behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht sowie das ausschließliche Verwertungsrecht vor. Sie gelten als anvertraut und dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und nicht außerhalb der Geschäftsbeziehungen mit uns verwertet werden. Sie sind auf Verlangen oder bei Nichtzustandekommen des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Der Besteller ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen des Angebotes oder der Vertragsabwicklung bekanntwerdenden Betriebsgeheimnisse nicht an Dritte gelangen zu lassen.

4. Auftragsbeschreibung, Ausschluß zugesicherter Eigenschaften, Änderungen

1. Ein Auftrag bindet uns nur, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben. Unsere Auftragsbestätigung ist maßgebend für Vertragsinhalt und Lieferumfang.

2. Alle Angaben und Leistungsdaten über unsere Produkte dienen lediglich dazu, unsere Lieferungen und Leistungen zu beschreiben oder zu spezifizieren. Sie stehen zudem unter der Voraussetzung, dass geeignete Einsatzmaterialien und Werkstoffe nach unseren Angaben und Empfehlungen verarbeitet und die gelieferten Maschinen/Ausrüstungen durch unsere Monteure aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Zugesicherte Eigenschaften liegen nur vor, wenn wir sie ausdrücklich als solche bezeichnet haben.

3. Soweit der schriftlich festgelegte Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird, behalten wir uns vor, Änderungen an dem in Auftrag gegebenen Lieferungsgegenstand vorzunehmen. Sollten wir aus produktionstechnischen Gründen gezwungen sein, darüberhinausgehende Änderungen vorzunehmen, ist der Besteller verpflichtet, uns diese zu genehmigen, soweit dies für ihn vertretbar ist.

5. Preise, Versand

1. Unsere Preise gelten netto ab Werk. Hinzu kommt stets die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert berechnet.

2. Versand, Transport und etwaige Versicherung gehen zulasten des Bestellers, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Dieser trägt auch Zollspesen und Kosten von Dokumenten.

3. Festpreise sowie deren Geltungsdauer sind nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung verbindlich.

6. Zahlungen, Zurückhaltung, Aufrechnung, Verzug

1. Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug zu leisten. Mangels besonderer Vereinbarung sind fällig:

ein Drittel des Gesamtlieferwertes bei Vertragsabschluß, ein Drittel bei Anzeige der Versandbereitschaft und der Rest bei Anlieferung, spätestens jedoch innerhalb eines weiteren Monates.

Leistungsort, auch für Zahlungen ist Berlin.

Die vorstehenden oder vereinbarten Fälligkeitstermine bleiben durch eine Verzögerung, die wir nicht zu vertreten haben, unberührt.

2. Bei Zielüberschreitung gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Zinsen werden ab 01.05.2000 entsprechend den aktuellen Gesetzesbestimmungen berechnet gem. BGB § 284 Abs. 3.

3. Werden Wechsel oder Schecks angenommen, so nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller ist unzulässig. Die Fälle sind ausgenommen, in denen der Besteller eine im Wert unverhältnismäßig hohe und nicht vertragsmäßige Vorleistung erbringen müsste oder in denen eine schwere Vertragsverletzung gegenüber dem Besteller vorliegt. Ausgeschlossen sind auch Zurückbehaltungsrechte des Bestellers wegen Ansprüchen außerhalb des Liefervertrages sowie sein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht.

5. Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.

7. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen getilgt sind, die uns aus dem Liefervertrag zustehen. Unser Eigentumsvorbehalt besteht darüber hinaus bis zur Erfüllung aller gegenüber dem Besteller bereits bestehenden Ansprüche und solcher Ansprüche, die mit der Lieferung zusammenhängen, insbesondere auch Ersatzteil- und Folgegeschäften.

2. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers gegen Verlust und sonstige Schäden zu versichern.

3. Verpfändung und Sicherungsübereignung durch den Besteller sind unzulässig. Einer Weiterveräußerung müssen wir zustimmen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz eingreift.

5. Bei jeder Gefährdung oder Beeinträchtigung unseres Vorbehaltseigentums hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Gefahrenübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht generell mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, soweit hierfür kein früherer Zeitpunkt maßgebend ist. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers liegen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf ihn über. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers versichern wir die Liefergegenstände gemäß Anweisung.

3. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Lieferungen unverzüglich, unbeschadet etwaiger Ansprüche aus Gewährleistung, entgegenzunehmen. Anstände, die die Funktion des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Besteller nicht, unsere Leistungen zurückzuweisen.

Spätestens am Tage nach der ersten Inbetriebnahme oder Ingebrauchnahme gilt auch ein von uns hergestelltes Werk oder gelieferter Gegenstand als abgenommen.

9. Lieferung, Pflichten des Bestellers, Annahmeverzug, Verzugsentschädigung

1. Unsere Lieferfristen beginnen am Tage, an dem Übereinstimmung über alle- – auch technische – Teile des Geschäftes schriftlich vorliegt und die Anzahlung eingegangen ist.

Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt und die Versandbereitschaft angezeigt ist.

2. Teillieferungen sind zulässig.

3. Unsere Lieferfristen (auch Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsfristen) werden angemessen verlängert, wenn unvorhersehbare Hindernisse auftreten, die außerhalb unseres Willens liegen, wie Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Rohstoffmangel, Streiks, Verkehrsstörungen und Lieferstörungen bei unseren Zulieferern.

4. An die Lieferfristen sind wir nur gebunden, wenn der Besteller seine Vertragspflicht erfüllt. Dies setzt insbesondere voraus die Einhaltung der Zahlungsbedingungen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und gegebenenfalls die Genehmigung von Plänen, sowie die Vornahme aller sonstigen erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen nicht rechtzeitig, treten ohne weiteres die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges ein. Im Falle des Annahmeverzuges steht uns Ersatz aller durch die Verzögerung oder Nichtvornahme bedingten Aufwendungen und Schäden sowie eine billige Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Werkvertragsrechtes zu.

5. Für etwaige sonstige von uns übernommene Lieferfristen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

10. Rücktrittsrecht des Bestellers

1. Ist ein Lieferverzug im Sinne des vorstehenden Abschnittes dieser Bedingungen durch unser Verschulden eingetreten und hat der Besteller uns eine angemessene Frist mit Ablehnungsanordnung gesetzt und wurde diese Frist überschritten, ist der Besteller zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

2. Der Besteller kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen zur Lieferung.

3. Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von Folgeschäden sind ausgeschlossen.

11. Gewährleistung, Haftung (gem. §§433 ff. BGB RE)

Wir leisten Gewähr für vertragsmäßige Beschaffenheit unserer Produkte entsprechend dem bei Vertragsabschluß bekannten Stand der Technik und ausschließlich nach diesen Bedingungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate bei einschichtigem, 6 Monate bei mehrschichtigem Betrieb und beginnt mit Inbetriebnahme der Liefergegenstände am Bestimmungsort. Verzögert sich der Beginn der Gewährleistungsfrist ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Die Gewährleistung §§437 ff. BGB RE für alle Lieferungen regelt sich wie folgt:

1. Bei Mängeln bessern wir alle jene Teile unentgeltlich aus oder liefern sie neu, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes (wie fehlerhaftes Material, mangelhafte Ausführung) als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt erweisen sollten.

Alle Mängel und Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich und spezifiziert zu melden.

Ausbesserungen und Ersatzlieferungen wählen wir nach unserem billigen Ermessen. Wiederholte Nachbesserung ist zulässig. Zu ersetzende Teile werden unser Eigentum.

Sollte eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, insbesondere von uns trotz Aufforderung unterlassen werden oder sich als unmöglich erweisen, kann der Besteller, wenn er eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. (§323, Abs. 1 BGB RE)

2. Mängel im Sinne dieser Bedingungen sind auch fehlende zugesicherte Eigenschaften. Unsere Gewährleistungsregelung, insbesondere der vorstehende Regelungsablauf gelten für sie im gleichen Umfang.

3. Sollten wir trotz verspäteter Rüge nachbessern, verzichten wir damit nicht auf Verspätungseinwand. Entsprechendes gilt bei nicht formgerechter oder unvollständiger Rüge.

Für alle uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen hat der Besteller unentgeltlich seine Zustimmung zu geben. Andernfalls sind wir von jeder Haftung befreit. Für wesentliche Fremdenerzeugnisse, die als selbständige Einheiten in unseren Lieferungen verwendet werden, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen die Lieferer.

4. Wir haften nicht bei natürlicher Abnutzung, ferner insbesondere nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, ungeeigneten Baugrundes, mangelhafter Bauarbeiten, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen. Unsere Haftung erlischt in jedem Fall, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungs- oder sonstige Arbeiten des Bestellers erschwert wird, wenn ohne unsere Zustimmung Fremdteile eingebaut werden oder der Liefergegenstand verändert, unsachgemäß verwendet, ohne unser Verschulden fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt wird oder wenn beim Betrieb unsere Anweisungen nicht beachtet werden.

5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln (einschließlich des Fehlens etwa zugesicherter Eigenschaften) geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Unsere Gewährleistung gilt nur gegenüber dem Besteller und am vertraglich vorgesehenen Bestimmungsort der Lieferung. Für Leistungen an einem anderen Bestimmungsort trägt der Besteller die Mehrkosten.

6. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzstücke und Ausbesserungen beträgt 12 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand selbst. Diese wird um die Dauer der durch die Ersatzlieferung oder Ausbesserung etwa verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

7. Von den durch die Ausbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Ersatzstücke einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus, ferner sonstige Kosten, soweit sie zwingend für die Ersatzleistungen notwendig sind. Die Kosten für die Betriebsstoffe und erforderliche Hilfen aller Art durch den Besteller sowie sonstige Kosten tragen wir nicht.

8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch für Schadenersatz irgendwelcher Art sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind insbesondere auch ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, die nicht das Risiko eines bestimmten Begleitschadens erfassen sollten, sowie der Anspruch auf Ersatz von Schäden, die bei Vertragsschluß für uns nicht voraussehbar waren.

9. Für die Geltendmachung aller Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung ist der Ablauf der vorstehenden Regelungen zu beachten und die vorherige Verständigung mit uns, insbesondere zur Angemessenheit von Maßnahmen, herbeizuführen.

12. Haftung auf Schadenersatz

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Alle weiteren Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, und auch auf Ersatz von Folgeschäden sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Bedingungen etwas anderes vorsehen.

13. Aufstellung und Montage

Die vorliegenden Bedingungen gelten – soweit anwendbar – auch für die Aufstellung und Montage unserer Liefergegenstände. (gem. §434, Abs. 2 u. 3 BGB RE Im übrigen gelten grundsätzlich unsere Montagebedingungen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Berlin. Ist der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand Berlin, nach unserer Wahl auch der Sitz des Beklagten. Für alle Rechtsbeziehungen zu uns, auch für das Zustandekommen eines Vertrages gilt deutsches Inlandsrecht.

Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen

für den kaufmännischen Verkehr und gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens

1. Die vorliegenden Bedingungen sind Bestandteil jeder unserer Bestellungen und jedes unserer Aufträge. Sie gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung, auch wenn nicht in jedem Einzelfall auf sie hingewiesen wird. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere widersprechende Verkaufs- und Lieferbedingungen, werden von uns nicht anerkannt. Die vorbehaltlose Entgegennahme von Waren durch uns gilt keinesfalls als Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Verkäufers/Auftragnehmers.

2. Bestellungen, Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich erteilt oder bestätigt haben. Wir können, soweit dies für den Verkäufer/Auftragnehmer zumutbar ist, eine nachträgliche Änderung des Liefergegenstandes bezüglich der Konstruktion und der Ausführung verlangen. Etwaige preisliche und terminliche Auswirkungen sind einvernehmlich nach den Grundsätzen der Angemessenheit und Billigkeit zu regeln.

3. Liefer-/Auftragstermine sind unbedingt einzuhalten. Bei Fristüberschreitung kommt der Lieferant/Auftragnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedürfte. Nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Mehrkosten eines etwaigen Deckungskaufes bzw. Auftrages an Dritte ersetzt zu verlangen. Sowohl bei erklärtem Rücktritt als auch bei weiterer Vertragsdurchführung hat der Verkäufer/Auftragnehmer alle durch den Verzug entstandenen Schäden zu ersetzen. Unbeschadet der vorstehenden Rechte haben wir für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung einen Anspruch auf eine Pönale in Höhe von 0,3 % des Wertes der verspätet erbrachten Leistungen bzw. gelieferten Waren (Restwert), höchstens jedoch von 10 % des Restwertes. Eines gesonderten Vorbehaltes bei der Annahme bedarf es hierfür nicht; der Anspruch kann noch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Endzeitpunkt für die Berechnung der Pönale ist die vollständige Vertragserfüllung entweder durch den Verkäufer/Auftragnehmer oder durch den gegebenenfalls beauftragten Dritten.

4. Der Versand der Liefergegenstände geschieht auf Gefahr des Verkäufers/Auftragnehmers. Die Gefahr geht auf uns erst über, wenn wir die tatsächliche Gewalt über die Gegenstände erlangt haben.

5. Alle technischen Beschreibungen der zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände gelten als zugesicherte Eigenschaften und sind genauestens einzuhalten.

6. Die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht gilt nicht, auch nicht bei Lieferung einer anderen als der bestellten Ware oder einer anderen als der bestellten Menge. Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln, innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung zu erheben. Wird der gelieferte Gegenstand von uns an einen Dritten (Endabnehmer) geliefert, beginnt der Lauf der Rügefrist erst mit der Mängelanzeige des Dritten an uns.

6.1. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen und der Vertragsabwicklungen bekanntwerdenden Betriebsgeheimnisse, insbesondere technisches Know-How unseres Unternehmens vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte gelangen zu lassen oder anders als vereinbart zu verwerten.

6.2. An unseren Unterlagen (wie Angeboten, Beschreibungen, Konstruktionen etc.) sowie an den von uns beigestellten Fertigungsmitteln (wie Modellen, Mustern, Werkzeuge etc.) behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht sowie das ausschließliche Verwertungsrecht vor. Sie gelten als anvertraut und dürfen ohne unsere Zustimmung weder unbefugten Dritten zugänglich gemacht noch außerhalb der Geschäftsbeziehung mit uns – insbesondere für Lieferungen an Dritte – verwertet werden. Sie sind auf Verlangen oder bei Nichtzustandekommen des Vertrages zusammen mit etwa angefertigten Kopien unverzüglich an uns zurückzugeben.

6.3. Entsprechendes gilt für Arbeitsergebnisse und Erzeugnisse (wie Zeichnungen, Modelle, Formen, Fertigungsunterlagen etc.), die der Auftragnehmer in unserem Auftrag für uns gefertigt hat; diese gehen in unser Eigentum über.

6.4. Für jeden einzelnen Fall einer Verletzung der Ziffern 6.1, 6.2., 6.3. oder einer Verletzung unserer Urheber- und Verwertungsrechte gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,- als verwirkt, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

7. Der Verkäufer/Auftragnehmer haftet dafür, dass die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter sind, und dass durch ihre vertragsmäßige Benutzung keine Schutzrechte verletzt werden. Er stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung gewerblicher oder sonstiger Schutzrechte durch vertragsmäßige Verwendung der Gegenstände geltend gemacht werden.

8.1. Der Verkäufer/Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Lieferungen/Leistungen frei von Mängeln sind, den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Vorschriften entsprechen und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweisen.

8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Übergabe, bei Werkleistungen ab Inbetriebnahme. Ist der Liefergegenstand Bestandteil einer von uns an einen Dritten (Endabnehmer) zu liefernden Anlage oder sonstigen Leistungen, beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist frühestens mit der Abnahme durch den Dritten. Auf Anfordern teilen wir diese jederzeit mit. Zur Erhaltung aller unserer Gewährleistungsansprüche genügt unsere Mängelanzeige; der gerichtlichen Geltendmachung bedarf es hierfür nicht.

8.3. Bei Vorliegen eines Mangels im Sinne der vorstehenden Bestimmungen können wir nach unserer Wahl ohne weiteres Nachbesserung, Ersatzlieferung oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen oder die vertraglich vereinbarte Vergütung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften herabsetzen (Minderung). In jedem Fall können wir etwa angefallene Ausfallzeiten sowie die vergeblich aufgewendeten Kosten unter Zugrundelegung unserer Stundensätze berechnen. Haben wir zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangt, so können wir, falls die Mängel nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden bzw. die Ersatzlieferung Mängel aufweist, unser Wahlrecht auch wiederholt ausüben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Kosten und Schäden, bleiben unberührt.

8.4. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, oder wenn ein Produktionsausfall zu befürchten ist oder der Verkäufer/Auftragnehmer Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, können wir auf Kosten des Verkäufers/Auftragnehmers Mängel beseitigen, schadhafte Teile ersetzen oder ausbessern und entstandene Schäden beseitigen.
8.5. Der Verkäufer/Auftragnehmer trägt sämtliche im Zusammenhang mit der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Wandlung stehenden Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- , Arbeits- und Materialkosten, auch wenn der Liefergegenstand sich inzwischen an einem anderen Ort befindet. Für reparierte Teile und Ersatzstücke beginnt die Gewährleistungsfrist jeweils mit Abnahme der Nachbesserungsleistung bzw. der Ersatzlieferung neu zu laufen und regelt sich nach Ziff. 8.2..

9. Der Verkäufer/Auftragnehmer haftet für jegliches Verschulden, auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, Zulieferer und Subunternehmer. Zu den ersatzfähigen Schäden zählen auch entgangener Gewinn, vergeblicher Einsatz von Arbeitskräften und Material sowie entfernte Schäden, die nicht unmittelbar mit der mangelhaften Leistung zusammenhängen (Mangelfolgeschäden). Der Verkäufer/Auftragnehmer wird uns von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter, die auf der Mangelhaftigkeit der von ihm erbrachten Leistungen beruhen, freistellen. Eventuell weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10. Gelieferte Gegenstände gehen spätestens mit der Be- oder Verarbeitung in unser Eigentum über. Einfache, verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte werden nicht anerkannt.

11. Sämtliche Preise für Lieferungen und sonstige Leistungen gelten als Festpreise sofern nicht gesonderte Vereinbarungen ausdrücklich gelten. Die Anlieferungen haben frei Empfangsstelle WAN zu erfolgen. Verpackungskosten sind in den vereinbarten Preisen enthalten.

12. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestell- und Kommissionsnummer sowie der einzelnen Positionsnummern zu stellen. Zahlungen erfolgen nach ordnungsgemäßen Erhalt der Lieferung und der Rechnung wie folgt: Binnen 90 Tagen netto, binnen 30 Tagen mit 2 % Skonto oder binnen 8 Tagen mit 3 % Skonto. Bei der Wahl des Zahlungsmittels (Überweisung oder Scheck) sind wir frei.

13. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an den Liefergegenständen bzw. an der Leistungserbringung ist ausgeschlossen. Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur zulässig, sofern die Aufrechnungsforderungen unbestritten sind.

14. Erfüllungsort ist Berlin-Charlottenburg. Ist der Verkäufer/Auftragnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er seinen Sitz nicht im Inland, ist der Gerichtsstand Berlin, nach unserer Wahl auch der allgemeine oder ein sonstiger Gerichtsstand des Verkäufers/Auftragnehmers. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich – soweit auf den Verkäufer/Auftragnehmer anwendbar – des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.

– Änderungen vorbehalten –